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§ 4 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KatSG-LSA – Besondere Aufsichtsmaßnahmen

(1) Im Rahmen der Fachaufsicht können die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde einzelne Aufgaben der jeweils nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde ohne vorherige Androhung und Fristsetzung an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit das zur wirksamen Katastrophenabwehr erforderlich ist.

(2) Haben mehrere Katastrophenschutzbehörden den Katastrophenfall festgestellt, kann die obere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen ihrer Fachaufsicht einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen übertragen oder sie selbst übernehmen. Die oberste Katastrophenschutzbehörde übernimmt die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen, wenn zu besorgen ist, dass die nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden nicht imstande sind, ihre Aufgaben der Katastrophenabwehr zu erfüllen. Sofern die oberste Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung übernimmt, bildet sie einen Stab; § 8 gilt sinngemäß.

(3) Über Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 sind die betroffenen Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu informieren.