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§ 23 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 KatSG-LSA – Entschädigung

(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 22 Vermögensnachteile, so hat die anfordernde Katastrophenschutzbehörde auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.