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§ 15 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Einsatzkräfte

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 KatSG-LSA – Amtshaftung

Bei Schäden, die ein Helfer in Ausübung seines Dienstes bei Katastropheneinsätzen oder Katastrophenschutzübungen einem Dritten zufügt, ist haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes im Falle der Verpflichtung des Helfers gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die der Mitwirkung des Helfers in der Einheit oder Einrichtung zugestimmt hat. Im Falle des Rückgriffs gegen den Helfer finden die Vorschriften des Beamtenrechts entsprechende Anwendung.