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§ 14a KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Einsatzkräfte

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 14a KatSG-LSA – Erstattungsansprüche

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, die der Arbeitsgeber aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Einsätzen oder aus- und Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit geleistet hat. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während der Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Helfern, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall erstattet.

(3) Schäden, die den Helfern während des Katastropheneinsatzes oder bei Ausbildungsveranstaltungen entstehen, sind durch die Katastrophenschutzbehörde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht. Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen Dritte gehen auf die Katastrophenschutzbehörde über, soweit diese Ersatz geleistet hat.