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§ 11 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Einsatzkräfte

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 KatSG-LSA – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind nach landesrechtlichen Stärke- und Gliederungsvorgaben gebildete und nach Fachdiensten ausgerichtete, zur Katastrophenabwehr bestimmte Zusammenfassungen von Personen und Material. Einheiten sind für den beweglichen Einsatz. Einrichtungen für den ortsfesten Einsatz bestimmt.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in bedarfsangemessencm Umfang und fördert diese. Hierbei bedient sie sich der im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger. Bei Bedarf kann die Katastrophenschutzbehörde mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes Einheiten und Einrichtungen in eigener Trägerschaft aufstellen (Regieeinheiten und -einrichtungen). Die Katastrophenschutzbehörde überwacht die Aus- und Fortbildung, Ausstattung und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen. Bei Katastropheneinsätzen und angeordneten Übungen unterstehen die Einheiten und Einrichtungen unmittelbare ihren Weisungen.

(3) Einheiten können auch außerhalb des Gebietes der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, wenn sie dies anordnet oder genehmigt. Kann die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Katastrophenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.