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Anlage 1 KakaoV
Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KakaoV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-90
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 KakaoV – Begriffsbestimmungen

Anlage 1
(zu den §§ 1, 2, 3)

  1. 1.

    Kakaobutter

    Das aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnene Fett mit folgenden Merkmalen:

    -Gehalt an freien Fettsäuren
    (in Ölsäure ausgedrückt):

    höchstens 1,75 Prozent
       
    -Gehalt an unverseifbaren Stoffen
    (mittels Petroläther bestimmt):

    höchstens 0,5 Prozent
    (bei Kakaopressbutter höchstens 0,35 Prozent)
  2. 2.

    1. a)

      Kakaopulver, Kakao

      Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 Prozent Wasser enthält.

    2. b)

      fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao

      Kakaopulver mit weniger als 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen.

    3. c)

      Schokoladenpulver

      Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32 Prozent Kakaopulver enthält.

    4. d)

      Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver

      Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 Prozent Kakaopulver enthält.

  3. 3.

    Schokolade

    1. a)

      Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthält.

    2. b)

      Wird diese Bezeichnung ergänzt durch

      • die Ausdrücke "-streusel" oder "-flocken", so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten,

      • den Ausdruck "-kuvertüre", so muss das Erzeugnis mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31 Prozent Kakaobutter und mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten,

      • den Ausdruck "Gianduja-Haselnuss-" oder eine von "Gianduja" abgeleitete Bezeichnung, so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32 Prozent und an fettfreier Kakaotrockenmasse von 8 Prozent hergestellt sein und darf ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht weniger als 20 Gramm und nicht mehr als 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusätze sind zulässig:

        1. a)

          Milch oder aus eingedickter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5 Prozent Milchtrockenmasse enthält,

        2. b)

          Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.

  4. 4.

    Milchschokolade

    1. a)

      Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich Buchstabe b

      • mindestens 25 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,

      • mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält,

      • mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,

      • mindestens 3,5 Prozent Milchfett enthält,

      • einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 25 Prozent aufweist.

    2. b)

      Wird diese Bezeichnung ergänzt durch

      • die Ausdrücke "-streusel" oder "-flocken", so muss das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 12 Prozent aufweisen,

      • den Ausdruck "-kuvertüre", so muss das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 31 Prozent aufweisen,

      • den Ausdruck "Gianduja-Haselnuss-" oder eine von "Gianduja" abgeleitete Bezeichnung, so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10 Prozent aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht weniger als 15 Gramm und nicht mehr als 40 Gramm fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Außerdem ist der Zusatz von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.

    3. c)

      Wird in dieser Bezeichnung das Wort "Milch-" durch das Wort

      • "Sahne-" ersetzt, so muss das Erzeugnis mindestens 5,5 Prozent Milchfett enthalten,

      • "Magermilch-" ersetzt, so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1 Prozent Milchfett enthalten.

  5. 5.

    Haushaltsmilchschokolade

    Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das

    • mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält,

    • mindestens 20 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält,

    • mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,

    • mindestens 5 Prozent Milchfett enthält,

    • einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25 Prozent aufweist.

  6. 6.

    Weiße Schokolade

    Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens 3,5 Prozent Milchfett, enthält.

  7. 7.

    Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung

    Gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 oder 6 beschriebenen Erzeugnisse besteht. Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren oder Speiseeis besteht.

    Der Anteil der Außenschicht aus einer der in Satz 1 genannten Schokoladenarten beträgt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses einschließlich Füllung und wird entsprechend berechnet.

  8. 8.

    Chocolate a la taza

    Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, und höchstens 8 Prozent Mehl oder Stärke.

  9. 9.

    Chocolate familiar a la taza

    Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 12 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, sowie höchstens 18 Prozent Mehl oder Stärke.

  10. 10.

    Praline

    Erzeugnis in mundgerechter Größe

    • aus gefüllter Schokolade gemäß Nummer 7 oder

    • aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schokoladenarten gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.