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§ 4 KakaoV
Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KakaoV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KakaoV – Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

  1. 1.
    Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladenerzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt,
  2. 2.
    Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,
  3. 3.
    Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht,
  4. 4.
    Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.