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§ 6 KAG M-V
Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6140-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 KAG M-V – Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.

(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis des wertmäßigen Kostenbegriffs ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie Abschreibungen nach Absatz 2a und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals nach Absatz 2b.

(2a) Für Abschreibungen sind die Anlagewerte um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen. Eine Kürzung um Zuschüsse Dritter ist zulässig, soweit diese nicht ausdrücklich zur Bildung von Eigenkapital gewährt worden sind (Kapitalzuschüsse) und die Tilgung erforderlicher Investitionskredite nicht gefährdet wird. An Stelle der Kürzung von Anlagewerten nach Satz 1 und 2 kann eine ertragswirksame Auflösung der Beiträge oder Zuschüsse erfolgen. Die Anlagewerte sind nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten (aufgewandtes Kapital) zu bemessen. Aus besonderen wirtschaftlichen Gründen darf der Wiederbeschaffungszeitwert zu Grunde gelegt werden. Hinzugerechnet werden können erforderliche Kosten nicht realisierter Planungen; sie sind mit einem gewichteten durchschnittlichen Abschreibungssatz abzuschreiben. Im Übrigen sind Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen.

(2b) Der Verzinsung des aufgewandten Kapitals sind die um Beiträge und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen zu Grunde zu legen (Abzugs-Restwertmethode). Alternativ ist es zulässig, den Restwert des aufgewandten Kapitals nach Abzug der mit einem gewichteten Abschreibungssatz aufgelösten Zuschüsse und Beiträge Dritter zu Grunde zu legen (Auflösungs-Restwertmethode). An Stelle der Restwertmethoden nach Satz 1 und 2 kann der um die Hälfte reduzierte Wert des aufgewandten Kapitals der Zinskalkulation zu Grunde gelegt werden (Durchschnittswertmethode). Es ist zulässig, von der Verzinsung des Eigenkapitals abzusehen. Nach Absatz 2a erzielte Abschreibungserlöse sind, soweit sie sich nicht auf durch Eigenkapital finanziertes Anlagevermögen beziehen und in einer Rücklage angesammelt wurden, angemessen zu verzinsen und einrichtungsbezogen kostenmindernd oder kapitalerhaltend einzusetzen.

(2c) Werden öffentliche Einrichtungen als Unternehmen oder Einrichtung im Sinne der §§ 68, 70 oder § 161 Absatz 3 der Kommunalverfassung geführt, so können anstelle der in den Absätzen 2 bis 2b genannten Kosten die sich aus dem Wirtschaftsplan des Unternehmens ergebenden Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns angesetzt werden. Angemessen ist ein Gewinn, der die Verzinsung des Eigenkapitals nicht übersteigt.

(2d) Der Gebührenberechnung ist ein Kalkulationszeitraum zu Grunde zu legen, der bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung nicht mehr als fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden

(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Es kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Gebühren für die Wasserversorgung und für die Abwasserbeseitigung sind grundsätzlich linear zu bemessen; sie können degressiv bemessen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Gebühren für die Abfallentsorgung können degressiv bemessen werden, wenn bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 4 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.

(4) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Gebühren nach Satz 2 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, soweit es sich um grundstücksbezogene Gebühren handelt. Die Satzung kann bei grundstücksbezogenen Gebühren bestimmen, dass sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks gebührenpflichtig sind. Bei der Entsorgung der Abfälle von Schiffen oder Gewerbebetrieben, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht gegeben sind, kann der Besitzer, bei der Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle der letzte Besitzer der Abfälle zum Gebührenschuldner erklärt werden.

(5) Für die Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze für Messen, Märkte und Verkaufsstände und andere Sondernutzungen kann eine besondere Gebühr erhoben werden.

(6) Auf Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.