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§ 5 KAG M-V
Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6140-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 KAG M-V – Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren für Leistungen des eigenen Wirkungskreises dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(3) Für die Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.

(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(6) Von Gebühren sind befreit

  1. 1.
    das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt,
  2. 2.
    die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  3. 3.
    die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

(7) Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere

  1. 1.
    im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Informations- und Kommunikationstechnik,
  2. 2.
    Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  3. 3.
    Zeugen- und Sachverständigenkosten,
  4. 4.
    die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  5. 5.
    Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  6. 6.
    Zustellungs- und Nachnahmekosten.

Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.