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§ 12a KAG M-V
Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Teil – Verfahrensvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6140-2
Normtyp: Gesetz

§ 12a KAG M-V – Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter

(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften können in der Satzung bestimmen, dass die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. Der Dritte darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und Prüfung nach den für kommunale Körperschaften geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die abgabenberechtigten Körperschaften können sich zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter bedienen.

(2) Die abgabenberechtigten Körperschaften können durch Satzung bestimmen, dass Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabenpflicht anknüpft, an Stelle der Beteiligten gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, ihnen die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.