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§ 10 KAG M-V
Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG M-V
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6140-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 KAG M-V – Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand, der erforderlich ist, ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in den beitragsfähigen Aufwand der Maßnahme nach § 9 einbezogen werden. Es ist auch zulässig, einen gesonderten Beitrag zu erheben. Der Aufwand kann entsprechend § 9 Abs. 2 oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art im Gebiet der beitragsberechtigten Körperschaft üblicherweise durchschnittlich entstehen.

(2) An Stelle eines Beitrages nach Absatz 1 kann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erhoben werden. Der zu deckende Aufwand kann nach den tatsächlich im Einzelfall entstandenen Kosten oder entsprechend § 9 Abs. 2 oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, die für Anschlüsse der gleichen Art im Gebiet der erstattungsberechtigten Körperschaft üblicherweise durchschnittlich entstehen. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.

(3) Für die Herstellung weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen und für die Beseitigung von Anschlüssen ist eine Kostenerstattung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu leisten.

(4) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach den Absätzen 2 und 3 entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Falle der Beseitigung eines Anschlusses mit der Beendigung der Maßnahme. Er gilt als Abgabe im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, für ihn gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs haben keine aufschiebende Wirkung.