Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 21 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 2024-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 21 KAG – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft die ursprüngliche Fassung vom 26. März 1974 (GVBl S. 109). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

(2) Art. 19a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.