Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 19 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Bayern

IV. Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 2024-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 19 KAG – Übergangsvorschriften

(1) Soweit Fristen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 oder des 31. Dezember 2015 enden würden, verlängern sie sich bis zum 31. März 2016.

(2) Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, gilt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt.

(3) Satzungsregelungen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Art. 9 in der Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 82) beinhalten, entfalten nur noch insoweit Rechtswirkungen, als sie von Art. 9 in der Fassung dieses Gesetzes gedeckt sind. Die Einbeziehung der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund in eine öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang und damit ihre Bewirtschaftung durch den Einrichtungsträger sind von den Eigentümern und sonst Berechtigten unentgeltlich zu dulden, wenn es in der Benutzungssatzung angeordnet wird.

(4) Die Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 2 Sätze 4 und 6 gelten nur für Satzungen, die nach dem 1. Januar 1994 erlassen oder hinsichtlich des Beitragsmaßstabs geändert werden. Die Verpflichtung des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 gilt nur für Satzungen, die nach dem 31. Juli 2002 erlassen oder hinsichtlich des Beitragsmaßstabs geändert werden. Die Möglichkeit, entsprechende Regelungen auch in andere Satzungen zu übernehmen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Die für Zuwendungen maßgeblichen Regelungen in Art. 8 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gelten auch in Fällen, in denen Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 mit Zuwendungen finanziert worden sind.

(6) Art. 5 Abs. 5 Satz 3 ist in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Vorauszahlungsbescheid nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird.

(7) Für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen gilt das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, sofern die Beiträge jeweils spätestens am 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind. Bescheide, mit denen ab dem 1. Januar 2018 Beiträge festgesetzt wurden, sind aufzuheben. Die auf Grund solcher Bescheide vereinnahmten Beiträge sind zu erstatten. Eine Erstattung nach Satz 3 kann frühestens ab dem 1. Mai 2019 verlangt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Vorauszahlungen entsprechend.

(8) Hatte eine Gemeinde bis zum 31. Dezember 2017 Vorauszahlungen auf den Beitrag für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen erhoben, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt, hebt sie diese Vorauszahlungsbescheide ab dem 1. Januar 2025 auf Antrag auf und erstattet die Vorauszahlungen frühestens ab dem 1. Mai 2025 zurück. Dies gilt nicht, wenn bis 31. Dezember 2024 die Vorteilslage entstanden ist und die Gemeinde eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags vorgenommen hat. Ergibt die fiktive Abrechnung, dass die Vorauszahlung den endgültigen Beitrag übersteigt, erstattet die Gemeinde auf Antrag den Unterschiedsbetrag. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens bis 31. Dezember 2025 zu stellen. Art. 5 Abs. 5 Satz 4 ist für Erstattungen nach Satz 1 nicht anzuwenden. Unberührt bleiben Ansprüche auf Erstattung von Vorauszahlungen aus anderen Gründen.

(9) Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes zum 1. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nicht mehr erheben können. Eine Erstattung nach Satz 1 kann frühestens ab dem 1. Januar 2019 und nach Abschluss des Jahres beantragt werden, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die beitragsfähige Maßnahme oder die wiederkehrenden Beiträge entstanden sind oder nach dem Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären. Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde

  1. 1.

    spätestens bis zum 11. April 2018 eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 5b Abs. 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen hatte,

  2. 2.

    für die demnach beitragsfähige Maßnahme in einem der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 GO spätestens am 11. April 2018 vorgelegten Haushaltsplan Ausgaben im Vermögenshaushalt, Auszahlungen aus Investitionstätigkeit oder Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt hatte,

  3. 3.

    spätestens bis zum 11. April 2018 das Vergabeverfahren für die erste Bauleistung bereits eingeleitet hatte oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung begonnen hatte und

  4. 4.

    den Antrag auf Erstattung spätestens am 30. April 2028 gestellt hat.

Eine Erstattung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn am 11. April 2018 die sachlichen Beitragspflichten allein deshalb nicht entstanden waren oder entstanden gewesen wären, weil die Gemeinde als Straßenbaubehörde eine hierfür erforderliche straßenrechtliche Widmung nicht innerhalb eines Jahres nach ordnungsgemäßer Herstellung der Straße vorgenommen hatte. Für Maßnahmen, für die am 11. April 2018 die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden waren oder gewesen wären, werden höchstens die Beiträge erstattet, die sich bei Ausführung der Maßnahme gemäß dem an diesem Tag bestehenden Bauprogramm ergeben hätten. Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden auf Antrag ihre vor dem 11. April 2018 getätigten Aufwendungen für Planung und Vorbereitung von Straßenausbaubeitragsmaßnahmen, sofern diese Aufwendungen nicht von einer Erstattung nach Satz 1 umfasst sind und die Voraussetzungen nach den Sätzen 3 und 5 mit Ausnahme von Satz 3 Nr. 3 vorliegen, es sei denn eine Erstattung ist nach Satz 4 ausgeschlossen; Aufwendungen für Grunderwerb oder die Übernahme von Anlagen werden nicht erstattet. Eine Erstattung nach Satz 6 kann frühestens ab dem 1. Januar 2019 beantragt werden. Die Erstattungsansprüche nach den Sätzen 1 und 6 werden nach Maßgabe der im Staatshaushalt für diesen Zweck bereitgestellten Mittel erfüllt. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung das Verfahren der Antragstellung, der Aufteilung der für die Erstattungsleistungen bereitgestellten Haushaltsmittel, der Auszahlung und der Fälligkeit der Erstattungsleistungen nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden näher zu regeln.

(10) In den Fällen des Art. 5a Abs. 8 sind festgesetzte und erhobene Vorausleistungen nicht zu erstatten, wenn die Erschließungsanlage mit Ablauf einer der Fristen nach Art. 5a Abs. 8 benutzbar war und die Vorausleistungen bis spätestens 31. Dezember 2019 festgesetzt wurden. Auf Antrag hat die Gemeinde eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags auf Grund der bis zum Ablauf einer der Fristen nach Art. 5a Abs. 8 entstandenen Kosten vorzunehmen und den Unterschiedsbetrag zu erstatten, wenn die fiktive Abrechnung ergibt, dass die Vorausleistung den fiktiven endgültigen Beitrag übersteigt. Der Antrag kann ab Ablauf einer der Fristen nach Art. 5a Abs. 8 gestellt werden. Art. 5 Abs. 5 Satz 4 ist für Erstattungen nach Satz 3 nicht anzuwenden. Sofern die Frist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 zum 1. März 2021 bereits abgelaufen ist, findet das Kommunalabgabengesetz in der am 28. Februar 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.