Gesetze

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Art. 17 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 2024-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 17 KAG – Geldbußen

Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.