Gesetze

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Art. 1 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Abgaben nach diesem Gesetz

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 2024-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 1 KAG – Abgabenberechtigte

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.