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§ 9 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Besondere Vorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 334-7
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 134 vom 19.04.2013

§ 9 KAG – Verwaltungsgebühren

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise können als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornehmen, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erheben. 2Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird.

(2) 1Das Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen und in der Regel dessen Kosten decken. 2Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen; das Interesse des Gebührenpflichtigen kann berücksichtigt werden. 3Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der Verwaltungsgebühren, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.

(3) § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7, 9 bis 13, 16 und 17 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) sind entsprechend anzuwenden.