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§ 8 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Besondere Vorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 334-7
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 134 vom 19.04.2013

§ 8 KAG – Steuern der Landkreise und der kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) und des Fischereirechts (Fischereisteuer) erheben.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können eine Steuer für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50) betriebenen Gaststättengewerbes erheben.