§ 8 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Besondere Vorschriften
§ 8 KAG – Steuern der Landkreise und der kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) und des Fischereirechts (Fischereisteuer) erheben.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können eine Steuer für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50) betriebenen Gaststättengewerbes erheben.