§ 7 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Besondere Vorschriften
§ 7 KAG – Steuern der Gemeinden
(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind.