Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 4 KAG – Anwendung der Abgabenordnung
(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
- 1.
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
- a)
über den Anwendungsbereich § 2,
- b)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 5, 7 bis 15,
- c)
über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben
- aa)
die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
- bb)
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
- cc)
die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, denen die Abgabe zusteht,
- d)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
- 2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
- a)
über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
- b)
über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
- c)
über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Worte "oder eine Steuerhehlerei" gestrichen werden, §§ 73 bis 75, 77,
- 3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
- a)
- b)
über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 und in § 132 das Wort "finanzgerichtlichen" durch das Wort "verwaltungsgerichtlichen" ersetzt wird,
- 4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
- a)
über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
- b)
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3, Abs. 3a mit der Maßgabe, dass die Angabe "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt wird, Abs. 7 bis 14, §§ 191 bis 194,
- 5.
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
- a)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,
- b)
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Abs. 3 die Angabe "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" durch "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt wird, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Wort "Einspruch" durch "Widerspruch" und die Wörter "eine Einspruchsentscheidung" durch "einen Widerspruchsbescheid" ersetzt werden, Abs. 2 und Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Angabe "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt wird, §§ 238 bis 240,
- c)
über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
- 6.
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - § 251 Abs. 3, § 261.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorschriften gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgaberechtliche Nebenleistungen).
(3) Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
- 1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
- 2.
des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
- 3.
des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".