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§ 15 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 334-7
gilt ab: 01.01.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 134 vom 19.04.2013

§ 15 KAG – Ausführungsvorschriften

Die für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.