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§ 8 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 KAG – Beiträge

(1) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau, sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen sind nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Bei Straßenbaumaßnahmen tragen die Beitragsberechtigten mindestens fünfzehn vom Hundert des Aufwandes. Tiefenmäßige Begrenzungen sind zulässig.

(2) Der Aufwand, der erforderlich ist, um ein Grundstück an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen anzuschließen, kann in die Kosten der Maßnahme einbezogen werden. Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.

(3) Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter sowie fakultativ eingebrachten Eigenmitteln der beitragsberechtigten Gemeinde, deren Höhe in der Satzung zu bestimmen ist, zu ermitteln. Zum Aufwand gehören auch der Wert der Grundstücke, die der Träger der Maßnahme einbringt, sowie die Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient. Die Einheitssätze sind nach den durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der Beitragsberechtigten oder des Beitragsberechtigten üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zu Grunde gelegt werden.

(4) Der Aufwand kann für bestimmte Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung ermittelt und abgerechnet werden; dies gilt für den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von Teilstrecken von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entsprechend. Beiträge können für Teile der öffentlichen Einrichtungen selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung). Die Beitragspflicht entsteht mit dem Anschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbstständig nutzbaren Teilen erforderlich sind. Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird.

(5) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berechtigter oder Inhaberin oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümerinnen und Miteigentümer, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sind Gesamtschuldnerinnen und/ oder Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorauszahlungen entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.

(6) Die oder der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Betrages vor Entstehung der Beitragschuld zulassen. Das Nähere ist in der Satzung zu bestimmen.

(7) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechtes oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

(8) Sind Baumaßnahmen an Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb besonders kostspielig, weil die Straßen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich abgenutzt werden, so können zur Deckung der Mehrkosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder zur Nutzung dinglich Berechtigten dieser Grundstücke oder von diesen Unternehmen besondere Straßenbeiträge erhoben werden. Diese sind nach den Mehrkosten zu bemessen, die die oder der Beitragspflichtige verursacht.

(9) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag und eine Vorauszahlung auf den Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags beziehungsweise der Vorauszahlung zu stellen. Wird der Beitrag früher als einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig, so ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens drei vom Hundert über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.