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§ 5 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 KAG – Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Behörde von der Beteiligten oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden ist. Mündliche Auskünfte sowie schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts oder ihres sonstigen Nutzens für die Anfragende oder den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern, sind gebührenfrei.

(2) Die Satzung muss die einzelnen Leistungen der Behörde, für deren Vornahme eine Gebühr erhoben werden soll; nach Art und Inhalt der Amtshandlung oder Tätigkeit bezeichnen. Für bestimmte Leistungen kann ein Gebührenrahmen mit einem Höchst- und einem Mindestsatz festgelegt werden. Im Übrigen gilt § 249 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

(3) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. 1.

    ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,

  2. 2.

    ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder

  3. 3.

    eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

(5) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, sind sie zu erstatten. Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind

  1. 1.

    Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen,

  2. 2.

    Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslage zu erhebenden Dokumentenpauschale gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),

  3. 3.

    Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

  4. 4.

    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

  5. 5.

    die nach § 84 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes an Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

  6. 6.

    die bei Geschäften außerhalb der Dienststellen den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

  7. 7.

    die Beträge, die anderen Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an diese keine Zahlungen zu leisten sind,

  8. 8.

    die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind. Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Satz 2 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

(6) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

  1. 1.

    die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,

  2. 2.

    Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch einen Beleg des Finanzamts (Freistellungsbescheid, Körperschaftssteuerbescheid mit Anlagen oder vorläufige Bescheinigung) nachzuweisen, und

  3. 3.

    Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.