§ 20 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 KAG – Erschließungsbeiträge
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch entsprechend, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.