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§ 15 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verfahrensvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 KAG – Festsetzungsverjährung; zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Abgaben zur Abgeltung von Vorteilen

(1) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre; für Nebenleistungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Fristen, deren Lauf spätestens mit Ablauf des Jahres 1976 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften berechnet.

(2) Die Festsetzung von Abgabenansprüchen zur Abgeltung von Vorteilen ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung spätestens nach 20 Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, ausgeschlossen.