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§ 13 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verfahrensvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 KAG – Kleinbeträge und Steuervereinbarungen

(1) Die Satzung kann regeln, dass kommunale Abgaben nicht festgesetzt, erhoben, nachgefordert oder erstattet werden, wenn der Betrag eine bestimmte Höhe voraussichtlich nicht übersteigt oder die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann durch Verordnung die Höhe des nach Absatz 1 festzulegenden Betrages begrenzen und Vorschriften über die Abrundung von Abgabenbeträgen erlassen.

(3) Vereinbarungen mit einer Abgabenschuldnerin oder einem Abgabenschuldner über die Erhebung, insbesondere die Abrechnung, Fälligkeit und Pauschalierung von Steuern, sind nur zulässig, wenn sie die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern.