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§ 11 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verfahrensvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 KAG – Anwendung von Landesrecht

(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben findet das Landesverwaltungsgesetz Anwendung. Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die §§ 16 und 18 bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen die im Zusammenhang mit der Erhebung einer Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen sowie die Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern im Einzelfall anderen Behörden mitgeteilt werden, wenn diese die Auskunft zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten benötigen. Entsprechendes gilt für die Weitergabe der genannten Daten an Dritte, wenn diese zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigt werden. Der Auskunftsanspruch ist glaubhaft zu machen.