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§ 10 KAG
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 KAG – Kur- und Tourismusabgaben

(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt werden.

(2) Im Bereich der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort kann für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Als Aufwendungen der Gemeinde gelten auch Kosten, die ihr im Rahmen eines überregionalen Verbunds entstehen, der den Kur- und Erholungsgästen die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einräumt. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt worden sind, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.

(3) Die Kurabgabe wird von allen Personen, die im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen oder eine Unterkunft innehaben, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd), als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, öffentliche Einrichtungen zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurabgabe kann stattdessen oder ergänzend auch von ortsfremden Personen erhoben werden, die sich im Erhebungsgebiet ohne Unterkunftnahme aufhalten und denen die in Satz 1 genannten Möglichkeiten geboten werden.

(4) Kurabgabesatzungen können aus sozialen, kulturellen oder sonstigen wichtigen Gründen Ermäßigungen und die teilweise oder vollständige Befreiung für Personen oder Personengruppen von der Kurabgabepflicht vorsehen. Insbesondere kann die Anerkennung von Kurabgaben, die in anderen Gemeinden entrichtet wurden, bestimmt werden.

(5) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, kann verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen; sie oder er haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Satz 1 gilt entsprechend für diejenige oder denjenigen, die oder der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen oder Bootsliegeplätze Dritten überlässt. Die in Satz 1 genannten Pflichten können Reiseunternehmerinnen und Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmerinnen und Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmerinnen oder Reiseunternehmer zu entrichten haben. In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung und Nutzungsüberlassung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch Satzung auch den beauftragten Dritten die Pflichten und die Haftung auferlegt werden.

(6) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.

(7) Gemeinden können laufende Tourismusabgaben für Zwecke der Tourismuswerbung und zur Deckung von Aufwendungen

  1. 1.

    nach Absatz 2 Satz 1 erheben, wenn sie ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind,

  2. 2.

    für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu kulturellen und touristischen Zwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erheben, wenn sie ganz oder teilweise als Tourismusort anerkannt sind.

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit eine Gemeinde teilweise als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt ist, bestimmt sie durch Satzung das Gebiet, in dem sie eine Tourismusabgabe erhebt, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Personenvereinigungen. Sie kann Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe der Tourismusabgabe erheben.

(8) Die Tourismusabgabe wird von Personen und Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Tourismus wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

(9) Beschließt die Gemeindevertretung, eine Tourismusabgabe zu erheben, ist sie befugt, von allen Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Tourismus wirtschaftliche Vorteile geboten werden, diejenigen Auskünfte vor Erlass der Satzung nach § 2 KAG einzuholen, die sie benötigt, um die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln.

(10) Das für Tourismus zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte zum Zweck der Erhebung einer Kur- und Tourismusabgabe zu bestimmen. Die Verordnung muss Regelungen enthalten über

  1. 1.

    die natürlichen und hygienischen Bedingungen, medizinischen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden oder Gemeindeteile als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden können, sowie

  2. 2.

    die natürlichen Bedingungen und Einrichtungen zur kulturellen und sonstigen Freizeitbetätigung, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden oder Gemeindeteile als Tourismusort anerkannt werden können; dazu zählen insbesondere die landschaftliche Lage, das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen, internationaler Veranstaltungen, sonstiger bedeutender Freizeiteinrichtungen, geeigneter Angebote für die Naherholung sowie ein damit korrespondierendes Tourismusaufkommen.