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§ 2 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6111-1a
Normtyp: Gesetz

§ 2 KAG – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll.