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§ 45 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Kostenersatz und sonstige Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 45 KAG – Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen

§§ 3, 7 und 8 gelten sinngemäß für sonstige öffentlichrechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.