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§ 39 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → DRITTER ABSCHNITT – Erschließungsbeiträge

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 39 KAG – Erschlossene Grundstücke

(1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.

(2) Durch eine Erschließungsanlage im Sinne von § 33 Nr. 3 bis 7 werden Grundstücke erschlossen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird. Die Festlegung der erschlossenen Grundstücke erfolgt durch die Gemeinde durch Zuordnung in einer besonderen Satzung. Dabei sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse wie die Entfernung der Grundstücke von der jeweiligen Anlage oder die durch die Anlage bewirkte merkbare Lärmpegelminderung zu berücksichtigen. Eine im Verteilungszeitpunkt zwischen Lärmschutzanlage und Grundstücken vorhandene lärmabschirmende Bebauung ist dabei nicht zu berücksichtigen.