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§ 31 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → ZWEITER ABSCHNITT – Anschlussbeiträge

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 31 KAG – Beitragsbemessung

(1) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Ist nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile insbesondere diejenigen Teilflächen unberücksichtigt, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Grundstücksfläche nur bis zu einer bestimmten Tiefe der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt wird (Tiefenbegrenzung), sofern die darüber hinausgehenden Flächen nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind.