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§ 22 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → ERSTER ABSCHNITT – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 22 KAG – Eingebrachte Sachen, Rechte, Werk- und Dienstleistungen

Zu den beitragsfähigen Kosten nach §§ 30 und 35 gehören auch der Wert der aus dem Vermögen des Beitragsberechtigten bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Für den Wert der bereitgestellten Sachen und Rechte ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung maßgebend.