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§ 11 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 11 KAG – Beiträge für Einrichtungen im Außenbereich

(1) Die Gemeinden können für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen sowie von Dränagen und für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergsschutzes wiederkehrende Beiträge erheben. Bei der Ermittlung des Beitrages können auch Zinsen und Tilgungen für die zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen aufgenommenen Kredite berücksichtigt werden. Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

(2) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.