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§ 8 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Die einzelnen Abgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG -
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 KAG – Beiträge

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben.

(2) Beiträge sind Geldleistungen, die zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der öffentlichen Einrichtung selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Den Einheitssätzen sind die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten zu Grunde zu legen. Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband aus kommunalen Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zu Grunde gelegt werden. Die Kosten die erforderlich sind, um das Grundstück eines Anschlussnehmers an derartige Einrichtungen anzuschließen, können in den Aufwand einbezogen werden. Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben. Steht im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand nach Absatz 2 noch nicht fest, so braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden.

(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbstständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden (Abschnittsbildung).

(6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Kommt die öffentliche Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so trägt die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden in der Satzung zu bestimmenden Teil des beitragsfähigen Aufwandes; Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Teils des Aufwandes zu verwenden. Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, von denen die ausgebaute Einrichtung in Anspruch genommen werden kann. Baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke unterliegen der Beitragspflicht, wenn die ausgebaute Verkehrsanlage von ihnen ebenso wie von den Grundstücken nach Satz 3 in Anspruch genommen werden kann und ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird.

(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 4 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(8) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

(9) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. In der Satzung kann bestimmt werden, dass im Vorauszahlungsbescheid Teilbeträge nach Maßgabe einer besonderen Fälligkeitsregelung in der Satzung fällig gestellt werden können. Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(10) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag auf Antrag des Beitragsschuldners, in dem ein berechtigtes Interesse geltend zu machen ist, durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden kann, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem zu Beginn des Jahres geltenden Zinssatz von jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; im Übrigen ist § 238 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden. Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gleich. Bei Veräußerung des Grundstückes oder des Erbbaurechtes wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.

(11) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag für landwirtschaftlich oder als Wald genutzte Grundstücke auf Antrag des Beitragspflichtigen vor Fälligkeit des Beitrages solange gestundet werden soll, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.

(12) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.