Gesetze

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§ 16 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG -
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 KAG – Kommunale Zweckverbände

Für kommunale Zweckverbände, die zur Erhebung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben berechtigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.