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§ 12 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG -
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 KAG – Anwendung von Bundesrecht

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -

    1. a)

      über den Anwendungsbereich §§ 2 und 2a,

    2. b)

      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4, 5, 6 Absatz 1 bis 1e, 7 bis 15,

    3. c)

      über die Verarbeitung geschützter Daten und das Steuergeheimnis §§ 29b, 29c, 30 mit folgenden Maßgaben:

      1. aa)

        die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,

      2. bb)

        in § 30 Absatz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle des Wortes "Bundesgesetz" das Wort "Gesetz",

      3. cc)

        bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden, wenn die Auskunft zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist,

      4. dd)

        die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

    4. d)

      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

    5. e)

      über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,

    6. f)

      über die Datenschutzaufsicht, gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32g, § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Wörter "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 Bundesdatenschutzgesetzes" die Wörter "Landesbeauftragte für Datenschutz nach § 16 des Saarländischen Datenschutzgesetzes" treten, in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Angabe "§§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" die Angabe "§§ 18 bis 20 des Saarländischen Datenschutzgesetzes" treten und § 32i Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 Nummer 1 bis 3, Absatz 7 Nummer 1 bis 3, Absatz 8 Nummer 1 bis 3, Absatz 9 und 10 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Finanzrechtsweg" jeweils das Wort "Verwaltungsrechtsweg" und an die Stelle der Wörter "§ 60 der Finanzgerichtsordnung" jeweils die Wörter "§ 65 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 32j,

  2. 2.

    aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht

    1. a)

      über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

    2. b)

      über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,

    3. c)

      über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

    4. d)

      über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,

  3. 3.

    aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften

    1. a)

      über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80, 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87, 87a mit der Maßgabe, dass bei der Datenübermittlung nach Absatz 6 und Absatz 8 das sichere Verfahren durch eine Übermittlung in schriftformersetzender Form nach Absatz 3 ersetzt werden kann, § 88 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1, §§ 90 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 27 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 108, 109 Abs. 1 ohne die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" und Abs. 3, § 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,

    2. b)

      über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 an die Stelle der Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht" die Wörter "Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form treten" und in § 126 Abs. 2 und § 132 an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt,

  4. 4.

    aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung

    1. a)

      über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 148, 149 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 150 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Steuergesetze" das Wort "Abgabensatzungen" tritt, an die Stelle der Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" und der Wörte "des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes" jeweils die Wörter "in elektronischer Form" treten, § 151, § 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 9 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Abs. 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen darf und dass bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, § 153,

    2. b)

      über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155 Abs. 1 bis 3 und 5, § 156 Abs. 2 Satz 1, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 164, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, ferner Abs. 7 bis 13, § 173a, 179 mit der Maßgabe, dass die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung durch besonderen Bescheid festgestellt werden können, soweit die Satzung dies vorsieht, §§ 191, 192,

  5. 5.

    aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221, 222, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 227, §§ 228 bis 232,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter "§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Wörter "Einspruch" und "Einspruchsentscheidung" die Wörter "Widerspruch" und "Widerspruchsbescheid" treten, in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Wörter "förmlichen außergerichtlichen" und in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Wörter "außergerichtlichen Rechtsbehelfs" jeweils das Wort "Widerspruchs" tritt sowie in Absatz 4 an die Stelle der Wörter "und 3 gelten" das Wort "gilt" tritt, § 238 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 anstelle der Wörter "für jeden Monat einhalb Prozent" die Wörter "jährlich 2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" treten, § 239 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1, § 240,

    3. c)

      über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,

  6. 6.

    aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -

    1. a)

      über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,

    2. b)

      über die Niederschlagung § 261,

  7. 7.

    aus dem Achten Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren - über Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 § 384a mit der Maßgabe, dass nach Absatz 2 für Verstöße nach Artikel 84 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 27 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

(2) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1 Abs. 1 bis 10, Abs. 12, 2, 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1, §§ 11 Abs. 1 und 2, 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Erstattungsansprüche nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

  1. 1.

    der Finanzbehörde, der Finanzverwaltung oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

  2. 2.

    des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",

  3. 3.

    des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".

(5) Die Gemeinden können zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen nach § 3 Absatz 3 obliegenden Pflicht zur Erhebung der Hundesteuer in den Steuersatzungen nähere Bestimmungen über Hundebestandsermittlungen im Gemeindegebiet, insbesondere zur freiwilligen Teilnahme der Steuerpflichtigen und anderer Personen an Befragungen, treffen.