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§ 1 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz - KAG -
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6140-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 KAG – Kommunale Abgaben

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beitrage und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung treffen.