§ 1 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 KAG – Kommunale Abgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beitrage und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung treffen.