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§ 33 KaffeeStV
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Bundesrecht

Abschnitt 16 – Zu § 21 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KaffeeStV
Gliederungs-Nr.: 612-15-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 KaffeeStV – Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren

(1) In Fällen in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist, ist der Nachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:

  1. 1.

    den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

  2. 2.

    die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,

  3. 3.

    die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,

  4. 4.

    den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

  5. 5.

    die eingesetzte Kaffeemenge,

  6. 6.

    den Ort und den Tag der Ausfuhr,

  7. 7.

    eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder einen Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) § 17 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.