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§ 16 KaffeeStV
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Zu § 9 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KaffeeStV
Gliederungs-Nr.: 612-15-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 KaffeeStV – Beförderungen in andere Mitgliedstaaten

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1.

    den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

  2. 2.

    die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,

  3. 3.

    die Kaffeemenge,

  4. 4.

    den Ort und den Tag der Lieferung,

  5. 5.

    das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

  6. 6.

    die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

  7. 7.

    den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

In Fällen in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

  1. 1.

    eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

  2. 2.

    eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.

(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.