§ 10 KaffeeStV
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
§ 10 KaffeeStV – Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört vollständig oder teilweise worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.