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Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KaffeeStV
Gliederungs-Nr.: 612-15-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
(Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)

Vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeines 
  
Begriffsbestimmungen1
Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit1a
  
Abschnitt 2 
Zu § 2 des Gesetzes 
  
Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung2
  
Abschnitt 3 
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes 
  
Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung3
Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber4
Erteilung der Erlaubnis5
Sicherheitsleistung6
Überprüfung der Erlaubnis6a
Änderung von Verhältnissen7
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis8
Belegheft, Buchführung9
Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust10
Bestandsaufnahme im Steuerlager11
  
Abschnitt 4 
Zu § 7 des Gesetzes 
  
Registrierter Versender12
  
Abschnitt 5 
Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes 
  
Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung13
  
Abschnitt 6 
Zu § 9 des Gesetzes 
  
Beförderungen im Steuergebiet14
Mitführen der Freistellungsbescheinigung15
Beförderungen in andere Mitgliedstaaten16
Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren17
Art und Höhe der Sicherheitsleistung18
  
Abschnitt 7 
Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes 
  
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung19
  
Abschnitt 8 
Zu den § 11 und 12 des Gesetzes 
  
Steueranmeldung20
Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers20a
  
Abschnitt 9 
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung 
  
Kleinbetragsregelung21
  
Abschnitt 10 
Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes 
  
Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren22
  
Abschnitt 11 
Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes 
  
Beförderungen zu privaten Zwecken23
  
Abschnitt 12 
Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes 
  
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken24
Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken25
Durchfuhr26
  
Abschnitt 13 
Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes 
  
Versandhandel27
  
Abschnitt 14 
Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes 
  
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs28
  
Abschnitt 15 
Zu § 20 des Gesetzes 
  
Rohkaffeehändler29
Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren30
  
Abschnitt 16 
Zu § 21 des Gesetzes 
  
Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager31
Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr32
Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren33
Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat34
  
Abschnitt 17 
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes 
  
Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen35
  
Abschnitt 18 
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes 
  
Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht36
  
Abschnitt 19 
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung 
  
Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht37
  
Abschnitt 20 
(weggefallen) 
  
(weggefallen)38
(weggefallen)39
(weggefallen)40
(weggefallen)41
(weggefallen)42
(weggefallen)43
  
Abschnitt 21 
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung 
  
Ordnungswidrigkeiten44
  
Abschnitt 22 
(weggefallen) 
  
(weggefallen) 45
(1) Red. Anm.:

Artikel 5 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)