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§ 24 KaffeeStG
Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KaffeeStG
Gliederungs-Nr.: 612-15-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 KaffeeStG – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder

  2. 2.

    entgegen § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.