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§ 22 KaffeeStG
Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen

Titel: Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KaffeeStG
Gliederungs-Nr.: 612-15-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 KaffeeStG – Steueraufsicht

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass der Kaffee

  1. 1.

    sich in einem in § 4 Nummer 3 genannten Verfahren befindet,

  2. 2.

    im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

  3. 3.

    nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.