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§ 19 KaffeeStG
Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

Titel: Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KaffeeStG
Gliederungs-Nr.: 612-15-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 KaffeeStG – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

(1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.

(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3 geleistet hat, jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unregelmäßigkeiten und in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 4 zu erlassen.