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§ 15 KaffeeStG
Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten

Titel: Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KaffeeStG
Gliederungs-Nr.: 612-15-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 KaffeeStG – Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn

  1. 1.

    der Kaffee unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird,

  2. 2.

    sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

  3. 3.

    die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.

(2) Steuerschuldner ist

  1. 1.

    jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,

  2. 2.

    jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.

§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Kaffee in der Truppenverwendung, der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.