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Anlage 2 KäseV
Käseverordnung
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Käseverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KäseV
Gliederungs-Nr.: 7842-6
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 KäseV – Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
(zu § 12)

 Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse 
  
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr50%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %34%
  
Streichfähiger Schmelzkäse 
  
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 % oder mehr40%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50 %30%
  
Schmelzkäsezubereitung20%
  
Kochkäse 
  
- Doppelrahmstufe42%
- Rahmstufe36%
- Vollfettstufe34%
- Fettstufe32%
- Dreiviertelfettstufe29%
- Halbfettstufe26%
- Viertelfettstufe24%
- Magerstufe22%

Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.