§ 27 KäseV
Käseverordnung
Käseverordnung
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften
§ 27 KäseV – Befugnisse der Länder
Die Länder bleiben befugt, Vorschriften zu erlassen
- 1.über die Gewinnung der Milch, die für die Herstellung von Käse der Standardsorten Emmentaler oder Bergkäse verwendet werden soll, sowie über die Einführung weiterer Güteklassen bei Emmentaler und Bergkäse,
- 2.über die Anbringung von Zeichen zur amtlichen Kontrolle des Zeitpunktes der Herstellung von Käse inländischer Standardsorten und
- 3.über Qualitätsprüfungen von Käse, soweit für diese nicht Prüfungen nach § 11 vorgesehen sind.