Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 KäseV
Käseverordnung
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften

Titel: Käseverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KäseV
Gliederungs-Nr.: 7842-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 KäseV – Befugnisse der Länder

Die Länder bleiben befugt, Vorschriften zu erlassen

  1. 1.
    über die Gewinnung der Milch, die für die Herstellung von Käse der Standardsorten Emmentaler oder Bergkäse verwendet werden soll, sowie über die Einführung weiterer Güteklassen bei Emmentaler und Bergkäse,
  2. 2.
    über die Anbringung von Zeichen zur amtlichen Kontrolle des Zeitpunktes der Herstellung von Käse inländischer Standardsorten und
  3. 3.
    über Qualitätsprüfungen von Käse, soweit für diese nicht Prüfungen nach § 11 vorgesehen sind.