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§ 16 KäseV
Käseverordnung
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Kennzeichnung

Titel: Käseverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KäseV
Gliederungs-Nr.: 7842-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 KäseV – Zusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse

(1) Bei Erzeugnissen aus Käse muss die Kennzeichnung ferner enthalten

  1. 1.
    die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit der Angabe "...% Fett i.Tr.", bei Käsekompositionen die Bezeichnung des Fettgehaltes in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses mit der Angabe "insgesamt ...% Fett i.Tr.",
  2. 2.
    bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse, die mehr als 82 Gewichtshundertteile Wasser aufweisen den Hinweis "Wassergehalt mehr als 82%",
  3. 3.
    bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2 einen Hinweis auf die Streichfähigkeit;
  4. 4.
    bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe nach Nummer 1 die Angabe "im Milchanteil".

(2) Die Bezeichnung "Käsezubereitung" kann ersetzt werden durch die Bezeichnung "Frischkäsezubereitung", wenn als Käse nur Frischkäse, oder durch die Bezeichnung einer Standardsorte der Gruppe Frischkäse in Verbindung mit dem Wort "-zubereitung", wenn als Käse nur diese Standardsorte verwendet worden ist.