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§ 70 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 10 – Schlussbestimmungen

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 70 JWMG – Ermächtigungen

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    das Nähere zu Hegegemeinschaften nach § 47 Absatz 2 und 4 zu bestimmen hinsichtlich

    1. a)

      der Bildung der Hegegemeinschaften sowie des Verfahrens, einschließlich der Bereitstellung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten, und der Kriterien zur Festlegung deren Gebiets,

    2. b)

      der Aufgaben der Hegegemeinschaft,

    3. c)

      der Anforderungen an die Satzung der Hegegemeinschaft,

    4. d)

      der Organe der Hegegemeinschaft, deren Befugnisse und Aufgaben, der Geschäftsführung und Vertretung,

    5. e)

      der Beschlussfassung und Stimmengewichtung, bei der die jeweils vertretene bejagbare Grundfläche zu berücksichtigen ist,

    6. f)

      der Umlage von Kosten, die für die Erledigung der Aufgaben der Hegegemeinschaft anfallen, und deren Beitreibung,

    7. g)

      der beratenden Mitwirkung der von den Aufgaben und dem Gebiet der Hegegemeinschaft betroffenen Interessengruppen, Verbände und Einrichtungen durch fachkundige Vertreterinnen und Vertreter,

    8. h)

      der Neugestaltung des Gebiets der Hegegemeinschaft sowie des Ausscheidens von Mitgliedern.

  2. 2.

    die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher sowie im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzter oder kranker Wildtiere und deren Verbleib zu regeln, wobei die Vorschriften sich auch auf tote Wildtiere, auf Teile der Wildtiere sowie auf die Nester und die aus Wildtieren gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können,

  3. 3.

    das Nähere über die Bestätigung von Hegegemeinschaften nach § 47 Absatz 1 Satz 3 und die Beteiligung von Hegegemeinschaften nach § 35 Absatz 4 Satz 2 und § 60 Absatz 1 Satz 3 zu regeln,

  4. 4.

    zur Gewährleistung der Ziele nach §§ 2 und 5 Absatz 3 sowie der Anforderungen des § 5 Absatz 4 das Hegen oder Aussetzen bestimmter Wildtierarten zu beschränken oder zu verbieten,

  5. 5.

    die Wildschadensersatzpflicht nach § 53 auf andere Wildtierarten auszudehnen,

  6. 6.

    zu bestimmen, welche Schutzvorkehrungen als üblich anzusehen sind (§ 55 Absatz 2 Satz 2).