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§ 64 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 8 – Verwaltungsbehörden, Beiräte

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 64 JWMG – Anerkennung von Vereinigungen, Übertragung von Aufgaben

(1) Die oberste Jagdbehörde erkennt eine landesweit organisierte Vereinigung der Jägerinnen und Jäger auf Antrag an, wenn sie

  1. 1.

    nach ihrer Satzung vorwiegend das Jagdwesen, den Tier- und Naturschutz sowie die Ziele dieses Gesetzes fördert,

  2. 2.

    nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil sie gemeinnützige Zwecke verfolgt,

  3. 3.

    die Gewähr für eine sachgerechte, rechtmäßige und satzungsgemäße Tätigkeit bietet, wobei Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie ihre Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind,

  4. 4.

    im Zeitpunkt der Anerkennung seit mindestens drei Jahren im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann sachkundigen Personen einschließlich anerkannter Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens, insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung, der Prüfung von Fallen, der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden und der Anerkennung von Nachsuchegespannen, übertragen, soweit

  1. 1.

    diese Personen zuverlässig und nach ihrer Organisation, Ausstattung und personellen Besetzung in der Lage sind, die zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    sie eine den Zielen des Gesetzes entsprechende Aufgabenerfüllung versprechen,

  3. 3.

    keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und

  4. 4.

    die Personen gewährleisten, dass sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen einhalten.

(3) Die Vorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten im Falle einer Beleihung entsprechend.